Wir möchten darauf hinweisen, dass die Zerstörung von Biberdämmen gesetzlich verboten ist. Europäi¬sche Biber (Castor Fiber) sind als besonders sowie streng geschützte Art gemäß § 7 Abs. 2 Bun-desnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingestuft.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
· wild lebenden Tieren der besonders oder streng geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie
· Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Biberdämme, Biberburgen und Biberlebensräume dürfen daher nicht entfernt, geöffnet, verändert oder beschädigt werden. Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG stellen gemäß § 69 Abs. 2 BNatSchG Ordnungswidrigkeiten dar. Da es sich beim Europäischen Biber darüber hinaus um eine streng ge-schützte Art handelt, können vorsätzliche Eingriffe gemäß § 71 Abs. 1 BNatSchG als Straftat verfolgt und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Warum ist der Schutz der Biber wichtig?
Biber leisten einen bedeutenden Beitrag zur Artenvielfalt und zum ökologischen Gleichgewicht in unseren Gewässern. Sie schaffen Lebensräume für zahlreiche weitere Tier- und Pflanzenarten und tragen zur Verbesserung der Wasserqualität bei. Ihre Dämme regulieren den Wasserhaushalt und können Hochwas¬ser abmildern. Biberaktivität liefert einen wichtigen Beitrag zum natürlichen Hochwasserschutz und zur Wasserrückhaltung.
Was tun, wenn Probleme durch Biberdämme entstehen?
Falls Biberdämme in der Ortsgemeinde tatsächlich zu Problemen führen, möchten wir darauf hinweisen, dass der Biber ein wichtiger Bestandteil der natürlichen Umwelt ist und sein Schutz Priorität genießt. Ein-griffe in seine Lebensräume sind daher nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung möglich. Bei auftretenden Konflikten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Naturschutzbehörden. Diese können die Situation einschätzen und — wenn erforderlich — geeignete und abgestimmte Maßnah¬men ergreifen. Eine durch Flutung eingeschränkte Bewirtschaftung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen alleine stellt nicht zwingend einen Grund für Maßnahmen dar. Ein eigenmächtiges Eingreifen ist untersagt.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe, die Natur in der Ortsgemeinde zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Untere Naturschutzbehörde
Rhein-Hunsrück-Kreis